29.10.2012 | MWSt.-Regelungen für den Kunsthandel 2013/2014
In den letzten Monaten haben wir laufend über die aktuellen Entwicklungen zur Mehrwertsteuer informiert – und konnten es oft nicht in der von Ihnen gewünschten Deutlichkeit tun.
Dies hing zum einen mit der Vertraulichkeit der intensiven Gespräche zusammen, die mit dem Kulturstaatsministerium und dem Bundesfinanzministerium geführt wurden. Vor allem aber mit einer ständigen Bewegung in der Sache: viele Modelle wurden erdacht, diskutiert und auf ihre Umsetzbarkeit im deutschen Steuerrecht geprüft.
Das Jahressteuergesetz 2013 wurde Ende Oktober im Deutschen Bundestag verabschiedet. Wir möchten Sie hiermit zunächst über die für den Kunstmarkt relevanten Inhalte informieren; in den nächsten Wochen folgen dann ausführliche Darstellungen des durchaus komplexen Sachverhalts.
Von Anfang an ging es dem BVDG darum, für den Kunsthandel eine angemessene Kompensation für die von der EU geforderte Abschaffung der ermäßigten Mehrwertsteuer zu realisieren. Der aus vielen Gründen einzig mögliche Ausgleich ist die Einführung einer 30-prozentigen Pauschalmargenbesteuerung. Diese wird in Frankreich angewandt. Dabei wird nur ein Teil des Verkaufspreises mit dem Mehrwertsteuersatz belegt – nämlich 30 Prozent, die 19% MwSt. enthalten. Der Vorsteuerabzug im Einkauf ist nicht mehr möglich – wir haben es also, wenn man es so ausdrücken will, mit einer geringfügig erhöhten Mehrwertsteuer im Ganzen zu tun.
Um die Veränderungen, die sich mit dieser Neuregelung verbinden, angemessen vorbereiten zu können, haben wir eine Frist von einem Jahr gefordert. Diesem wurde stattgegeben, so dass für das Jahr 2013 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz Geltung behält. Mit der Einführung der Besteuerung von 30 Prozent des Verkaufspreises von Kunstwerken und mit der einjährigen Fristverlängerung haben wir ein Ziel erreicht, dass vor einigen Monaten noch undenkbar schien. Der wirtschaftliche Schaden, der durch eine rigorose Vollbesteuerung eingetreten wäre, konnte abgewendet werden: zugunsten des Kunstmarktes, der Sammler, der Museen und der Künstler.
Detailfragen zur Umsetzung und die Ausführungsbestimmungen der neuen Steuergesetzgebung müssen geklärt werden – wir sind sicher, dass sich diese Umsetzung im Sinn des Kunsthandels praktikabel und unbürokratisch gestaltet werden wird.
Unsere institutionellen und politischen Mitstreiter haben klar erkannt, dass trotz der erzwungenen Umsetzung der EU-Forderung dem gewerblichen Kunsthandel und dem Kunststandort Deutschland kein Nachteil entstehen darf. Vor diesem Horizont und mit dieser Unterstützung konnte der BVDG das Optimale erreichen.
Ein zentrales Argument war dabei stets die Rolle, die professionelle Galerien als Kunstvermittler einnehmen – mit ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Einsatz für die bildende Kunst, mit ihrem Engagement für die Kulturlandschaft insgesamt.
Vielen ist zu danken: Der Kulturstaatsminister Bernd Neumann und Hans-Joachim Otto aus dem Bundeswirtschaftsministerium haben sich bereits frühzeitig für den Kunsthandel stark gemacht und konnten sich im Kabinett und in den relevanten Bundestagsausschüssen durchsetzen. Von der Kanzlei Raue, von Prof. Peter Raue – langjähriger Justiziar des BVDG – und von Friedhelm Unverdorben haben wir unverzichtbare Unterstützung erhalten.
Nicht zuletzt ist auch den vielen BVDG-Mitgliedern, Sammlern und Künstlern zu danken, die sich mit persönlichem Engagement in dieser Sache eingesetzt und unsere Argumente weitergetragen haben.
Der BVDG ist als Interessenvertretung von Galerien und Kunsthändlern das wichtigste Instrument für die Gestaltung der wirtschaftlichen und kulturpolitischen Rahmenbedingungen zur Zukunftssicherung des deutschen Kunstmarktes. Wir hätten uns alle ein weniger kompliziertes Thema zum Beweis dessen gewünscht, aber der Erfolg, den wir erarbeitet haben, gibt dieser These recht.
Klaus Gerrit Friese Birgit Maria Sturm
Vorsitzender des BVDG Geschäftsführung