20.08.2015 | Künstlersozialabgabe und Folgerechte 2015 / 2016

Aktuelle Informationen zur Abgabepflichten für Galerien und Kunsthändler im Rahmen von Künstlersozialabgabe und Folgerechten.

Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe beträgt auch 2016 konstant 5,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind sämtliche, an in- und ausländische selbständige Künstler, Publizisten und sonstige kreative Dienstleister gezahlten Entgelte. Lediglich Zahlungen an juristische Personen (im Bereich der Werbegraphik z.B. GmbHs oder OHGs) unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe.

Dass der Satz im nächsten Jahr nicht ansteigt, ist kein Trost im Kontext dieser überbordenden Abgabepflicht. Im Januar 2016 werden auch Mitglieder der ehemaligen AV Kunst ein Meldeformular zwecks Angabe ihrer Zahlungen an Künstler im zurückliegenden Jahr von der KSK erhalten. Es ist möglicherweise sinnvoll, hierfür Rücklagen zu bilden. Bitte beachten Sie die Informationsschrift für Galerien, die kürzlich von der KSK an alle Kunstmarktakteure versandt wurde und die der BVDG mit dem unten abgelegten Schreiben an den Leiter der Künstlersozialkasse Uwe Fritz kommentiert hat.

Wie auf der letzten BVDG-Mitgliederversammlung u.a. von Karin Schulze-Frieling berichtet wurde, gibt es fortgesetzt Initiativen des BVDG, das zuständige Bundessozialministerium und die Kasse selbst mit der extremen Belastung der Galerien zu konfrontieren. Die klassische hälftige Aufteilung zwischen Künstlern und Galerien bei Kommissionsgeschäften lässt sich (auch angesichts der erhöhten Mehrwertsteuer) kaum mehr aufrechterhalten. Im Gegensatz zur VG Bild-Kunst hat die Künstlersozialkasse bisher keine Bereitschaft gezeigt, die Abgabelast nebst dem bürokratischen Aufwand im Rahmen einer neuen Ausgleichsvereinigung für Galerien zu entzerren. Der BVDG wird baldmöglichst die Gespräche mit dem neuen zuständigen Abteilungsleiter im Bundessozialministerium wieder aufnehmen.

 

Folgerechte

Nach kontroversen, aber zielführenden Verhandlungen mit der VG Bild-Kunst ist es dem BVDG gelungen, einen bestmöglichen Modus für die künftige Folgerechtsabgabe zu bewirken. Die VG Bild-Kunst wird in Kürze allen BVDG-Mitgliedern einen Vertrag zusenden, dessen Unterzeichnung wir rückwirkend zum 1. Januar 2015 empfehlen. Sodann erhalten alle Teilnehmer einen Rabatt von 10% auf folgerechtspflichtige Verkäufe und sind von Bildrechten (online und Print) weitgehend freigestellt.

Diese und weitere Vorzüge gehen aus den sog. „Leitlinien“ hervor, die Sie mit dem Einzelvertrag ebenfalls erhalten werden.

Im Ergebnis ist es uns gelungen, alle Möglichkeiten zu Gunsten der Kunsthändler innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen auszuschöpfen. An dieser Stelle ist Johannes Schilling, Frank Schlag, Manuel Ludorff und Thole Rotermund sehr zu danken.

Beispielsweise wird bei Verkäufen, die innerhalb eines halben Jahres stattfinden und an denen mehrere Händler beteiligt sind, nur die Differenz von Preissteigerungen mit Folgerechten belastet. Außerdem werden margenbesteuerte Verkäufe als regelbesteuert behandelt, wodurch sich die Bemessungsgrundlage reduziert. Aus Nachlässen erworbene und weiterveräußerte Werke sind folgerechtsfrei. Mit ihrer Expertise aus der Praxis und mit erheblichem Zeitaufwand haben sie für alle BVDG-Kollegen nach dem Zusammenbrechen der AV Kunst die Grundlage für eine erträgliche Neuregelung geschaffen.

Courtesy Galerie Christian Lethert Koeln. Arco Madrid 8. Foto Simon Vogel. 2008