27.02.2023 | Transparenzregister | Wer muss sich eintragen?

Galerien, die als Einzelunternehmen geführt werden, müssen sich nicht im Transparenzregister eintragen. Gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Einzelunternehmen, die ihr Gewerbe allein ohne Beteiligung anderer Personen ausüben, und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind keine transparenzpflichtigen Rechtseinheiten. Nach §20 und §21 GwG unterliegen sie damit auch nicht der Eintragungspflicht ins Transparenzregister. Demzufolge können und müssen Galerien, die als Einzelunternehmen organisiert sind, keine Eintragung in das Register vornehmen.

Soweit der BVDG durch eine Umfrage bei seinen Mitglieder feststellen konnte, sind Galerien tatsächlich überwiegend (fast 75%) als Einzelunternehmen tätig.

Verpflichtend ist der Eintrag für juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftung) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) sowie nach §21 GwG auch für nichtrechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen.

 

 

Transparenzregister: Wer muss sich eintragen? Abb.: Courtesy pixabay