27.02.2023 | Rechnungen an öffentliche Auftraggeber des Bundes nur noch "E"

Beim Verkauf eines Kunstwerks ab 1.000 EUR an Bundeseinrichtungen müssen Sie seit Ende 2020 die zugehörige Rechnung als elektronische Rechnung ("E-Rechnung") erzeugen, übermitteln und speichern. Per E-Mail übermittelte Papierrechnungen oder pdf-Dateien werden nicht mehr angenommen.

Wenn Sie zur Rechnungsstellung an eine Bundesbehörde einen Serviceprovider oder eine Software nutzen, müssen Sie Ihren Dienstleister nach der Unterstützung der elektronischen Rechnungstellung konform zur EU-Norm fragen. Die Galeriesoftware ARTfilo z.B. kann das.

Da das Rechnungsvolumen aber überschaubar bleibt und die Implementierung einer neuen Rechnungssoftware nicht gefordert werden kann, können Sie auch die Möglichkeit der Weberfassung nutzen. Abhängig von der Art der Behörden gibt es dafür zwei verschiedene Plattformen, bei denen man sich registriert, die Rechnungsinformationen manuell eingibt und eine Übermittlung veranlasst. Die sichere Archivierung der E-Rechnung muss die Galerie auf ihrer Seite sicherstellen.

Weitere Informationen:
https://www.e-rechnung-bund.de/rechnungssteller/

Übersicht der an die OZG-RE (Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform) angebundenen Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung (und kooperierende Länder):
https://www.e-rechnung-bund.de/wp-content/uploads/2023/01/14_Uebersicht-...

Übersicht der an die ZRE-Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes angebundenen Oberbehörden:
https://www.e-rechnung-bund.de/wp-content/uploads/2022/09/Uebersicht-Anb...

 

 

E-Rechnung | Screenshot Webseite BMF (Detail) Papierrechnung | Screenshot Webseite BMF (Detail)