17.12.2013 | MWSt.-Regelungen ab 01.01.2014
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Im dritten Anlauf hat der Bundesrat am 26. Juni 2013 einigen Teilen des Entwurfs für das Jahressteuergesetz 2013 zugestimmt
(= Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG vom 29. Juni 2013)
Damit sind ab 01.01.2014 die Lieferung (Verkauf) und Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen, sie unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%.
(AmtshilfeRLUmsG, Artikel 10, Punkt 5a-d - Neufassung des § 12 Absatz 2 UstG, s.u. PDF, S. 1831)
Im Rahmen der Differenzbesteuerungsregelungen wird die pauschale Margenbesteuerung von 30% des Verkaufspreises auf Kunstverkäufe eingeführt.
„Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt.“
(AmtshilfeRLUmsG, Artikel 10, Punkt 12 - Neufassung des § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG, s.u. PDF, S. 1833)
Der Gesetzgeber begründet die Einführung der pauschalen Margenbesteuerung:
„Die Änderung soll somit Nachteile ausgleichen, die dem gewerblichen Kunsthandel durch den Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen von Kunstgegenständen entstehen. Eine Schwächung des Kunststandorts Deutschland soll hierdurch vermieden werden. Die Vorschrift entspricht einer in Frankreich geltenden Regelung.“
(Deutscher Bundestag, Drucksache 17/13033, Gesetzentwurf des Bundesrates, 10.04.2013, S. 97)
Die praktische Anwendung dieser gesetzlich formulierten Kompensation für den Verlust der ermäßigten Mehrwertsteuer hängt vom – noch immer nicht vorliegenden – Ausführungserlass ab. Dies ist Sache der Länder. Die Landesfinanzministerien und das Bundesfinanzministerium konnten sich auf Referenten- und Abteilungsleiterebene bislang nicht auf einem Erlass einigen. Wir erwarten Ende Januar 2014 durch die Finanzministerkonferenz eine Anwendungsbestimmung.
Unsere Argumentation für die vom Gesetzgeber gewollte, kunsthandelsfreundliche und kompensatorische Anwendung der pauschalen Margenbesteuerung haben wir vielfach formuliert und allen Finanzministern des Bundes und der Länder zu Kenntnis gebracht. Dies tun wir nun erneut.
Der Einkaufspreis des einzelnen verkauften Kunstwerks ist im gewerblichen Kunsthandel und in den Galerien regelmäßig nicht bestimmbar, auch außerhalb von Konvoluteinkäufen. Dies gründet sich vor allem in den besonderen Verkaufsfördermaßnahmen (Ausstellungen, Publikationen, Messeteilnahmen etc.) die steuerlich nicht wie gewöhnliche Betriebsausgaben im Einzelhandel behandelt und auf das einzeln verkaufte Objekt umgelegt werden können.
Dies betrifft sowohl die Erstverkäufe von Kunstwerken in Galerien auf Kommissionsbasis als auch die Wiederverkäufe aus dem Kunsthandel und die Verkäufe von Lagerbeständen.
(Lesen Sie hierzu das untenstehende pdf-Dokument: Erläuterungen zur Unbestimmbarkeit des Einkaufspreises.)
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Einige der möglichen Handhabungen der Lieferung von Kunstgegenständen nach neuem UstG. ab 1.01.2014 führen wir im Folgenden auf. ( S.a. pdf-Dokument mit Vergleichsrechnungen)
• Regelbesteuerung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke mit Steuersatz 19%
Auf alle Verkäufe und Vermietungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken anwendbar. Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten.
• Anwendung der „normalen“ Differenzbesteuerung nach § 25a
Bleibt erhalten, wie bisher: Kunstgegenstände und Sammlungsstücke werden ohne Steuerausweis auf der Rechnung verkauft. Die Steuer mit dem Regelsteuersatz von 19% bemisst sich an der Differenz von Einkaufs- und Verkaufspreis.
§ 25a (2)
„1 Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:
1. Kunstgegenstände (Nr. 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nr. 49 Buchstabe f und Nr. 54 derAnlage 2) oder Antiquitäten ..., die er selbst eingeführt hat, oder
2. Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
2 Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre“
§ 25a (6)
„Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen."
Bei Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist auf der Rechnung die Angabe erforderlich: „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ (bzw. „Margin scheme – Works of art“) oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ (bzw. „Margin scheme – Collectors’s items and antiques“).
Bei der Differenzbesteuerung ist es nicht möglich, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die gesondert ausgewiesene Steuer oder die (nach §13b Absatz 5) geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
• NEU: Pauschale Differenzbesteuerung - 30% - im Rahmen der Differenzbesteuerung
Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer sind 30% des Verkaufspreises, die dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen.
Zulässig ist die Anwendung nach § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG nur, wenn der Einkaufspreis unbedeutend oder unbestimmbar ist. Hier fehlen derzeit die Anwendungsbestimmungen durch die Finanzverwaltung.
Bei Anwendung der pauschalen Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG ist auf der Rechnung die Angabe erforderlich: „Kunstgegenstände/ Sonderregelung nach § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG“
Sammlungsstücke sind von der Anwendung der pauschalen Differenzbesteuerung ausgenommen.
Auch bei der pauschalen Differenzbesteuerung im Rahmen der Differenzbesteuerung ist es NICHT MÖGLICH, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die gesondert ausgewiesene Steuer oder die (nach §13b Absatz 5) geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
• Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (7%) ist für den gewerblichen Handel nur bis zum 31.12.2013 gültig. Der bislang fehlende Ausführungserlass zu den Neuregelungen des UStG. und die daraus folgende Rechtsunsicherheit berechtigen nicht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Kunsthandel nach dem 31.12.2013.
Für Kunstwerke, die nach altem UstG. mit ermäßigtem Mwst.-Satz verkauft werden können und sollen, muss sowohl die Rechnungslegung als auch die Lieferung an den Käufer bis zum 31.12.2013 erfolgen. Haben Sie in 2013 für einen Verkauf Ratenzahlung vereinbart, können Sie die in 2014 weiterlaufenden Raten ohne MWSt.-Erhöhung geltend machen, wenn das Rechnungsdatum in 2013 oder früher liegt und die Lieferung bis spätestens 31.12.2013 erfolgt.
Für Urheber und ihre Rechtsnachfolger bleibt der ermäßigte MWSt.-Satz von 7% erhalten.
Die Einfuhrumsatzsteuersätze bleiben erhalten (7% auf Originale der Malerei, Grafik und Bildhauerkunst, 19% auf Fotografie, Siebdrucke, Offsets, Video etc.).
Dies ist keine steuerliche Beratung.
Der BVDG übernimmt keine Haftung für die gemachten Angaben und Ausführungen.