07.01.2020 | Basisinformation zum neuen Geldwäschegesetz

Ab 1. Januar 2020 trat – basierend auf der 5. EU-Geldwäscherichtlinie – das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft, welches das seit 2017 geltende GwG ersetzt und verschärft.

[Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie - Geldwäschegesetz (GwG),
veröffentlicht am 19.12.2019 im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten am 01.01.2020]

Basisinformation zum Umgang mit dem neuen Geldwäschegesetz und zur Geldwäscheprävention für Mitglieder des BVDG
Stand: Dezember 2019

Inhalt

  I  Vorbemerkung

 II  Sorgfaltspflichten – Know Your Customer

III  Financial Intelligence Unit + Verdachtsmeldung

IV  Risikoanalyse + interne Sicherungsmaßnahmen

 V  Nachbemerkung + nützliche Links


  I  Vorbemerkung

Dieser Leitfaden will den Mitgliedern des BVDG eine erste Orientierung zum Umgang mit dem neuen GwG bieten. Enthalten sind zahlreiche Links zu weiterführenden Informationen und Behörden. Ebenso haben wir einige nützliche Mustervorlagen erarbeitet. Sobald sich neue Erkenntnisse zur Praxis und zu den vielen offenen Fragen ergeben, werden wir die vorliegende Information entsprechend überarbeiten.

Eine entscheidende Änderung des neuen GwG ist, dass Sorgfaltspflichten nunmehr generell für alle Geschäftsbeziehungen im hochwertigen und hochpreisigen Güterhandel gelten ­– insbesondere bei Transaktionen ab 10.000 Euro (Umsatz), unabhängig von der Bezahlweise, also sowohl bei Bargeschäften als auch bei Überweisungen und via netzbasierten Bezahlsystemen.

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der tatsächlichen Herkunft von illegal erzielten Einnahmen, die in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt werden. Zur Bekämpfung solcher Transaktionen und weil die Finanzbehörden solche Delikte mit eigenen Instrumentarien schwerlich aufspüren können, werden Unternehmer und deren Vertragspartner bzw. Kunden durch das neue Gesetz zur Mitwirkung verpflichtet.

Nach Auffassung des deutschen und europäischen Gesetzgebers sei der Kunstmarkt besonders "anfällig" für Geldwäsche – eine Behauptung, die sich auf nicht näher erläuterte "Beobachtungen" stützt. Obwohl bislang keine nennenswerten Straftaten mit Geldwäschebezug im deutschen Kunsthandel anhängig geworden sind, hält sich die Unterstellung seiner Anfälligkeit für dieses Vergehen robust – auch in den Medien und im politischen Milieu.

Folglich werden "Kunstgalerien", Auktionshäuser und "Kunstlagerhalter" in der EU-Richtlinie und im deutschen Umsetzungsgesetz als zur Einhaltung der Normen des GwG verpflichtete Güterhändler explizit genannt. Auch der jüngst erschienene Bericht des Bundesfinanzministeriums über Geldwäscherisiken in Deutschland stellt die Anfälligkeit des Kunstmarktes in den Raum – auf lediglich einer dünnen halben Seite und, wie stets, ohne Belege (hier, siehe S. 117).

Fakt ist: Die Sorgfaltspflichten, die größtenteils bereits seit 2017 gelten, müssen von großen Banken ebenso wie von kleinen Galerien erfüllt werden. Bei einer Prüfung müssen die notwendigen Unterlagen – vor allem eine Risikoanalyse des eigenen Unternehmens und die Dokumentierung der Geschäftspartner – vorliegen. Auch wenn Sie sicher sind, nicht in die Verlegenheit der Meldepflicht eines geldwäscheverdächtigen Kunden zu kommen, müssen Sie zu Beginn des neuen Jahres eine Registrierung Ihrer Galerie bei der dafür zuständigen Behörde, der Financial Intelligence Unit (FIU), vornehmen.

! Wichtig: "Nichtwissen" ist im Falle einer Prüfung kein Argument und Verstöße gegen das GwG werden mit hohen Geldbußen geahndet (§ 56 GwG).

Das neue Gesetz wird ab 2020 in der gesamten Europäischen Union gelten. Auch das Londoner Parlament hat trotz BREXIT die EU-Geldwäscherichtlinie noch kurzfristig in nationales Recht umgesetzt und gilt also auch für UK. Geschäfts- und Vertragspartner sind also grenzübergreifend untereinander mit Mitwirkungspflichten belegt.
Aber: Ob beispielsweise ein in China ansässiger Kunstkäufer diese Mitwirkungspflichten erfüllen möchte und inwieweit dessen persönliche oder geschäftliche Daten überprüft werden können, ist eine offene Frage – zumal es kein internationales Transparenzregister gibt.

 II  Sorgfaltspflichten 

...

 

Der vollständige Leitfaden und die zugehörigen Mustervorlagen sind
im internen Bereich unter "BVDG-Info an Mitglieder" 
-> https://www.bvdg.de/Info_Basisinformationen_Geldwaeschegesetz 
für Sie abgelegt.
Loggen Sie sich dafür mit Ihrem Mitgliederzugang ein.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen,
senden Sie uns eine Email an post [at] bvdg.de oder rufen Sie uns an  T +49 30 263 922 980.

Selbstverständlich können Sie auch Mitglied werden
und von unseren Informationen profitieren.