06.02.2014 | Wichtiger Termin - Anmeldefrist zur Differenzbesteuerung

Um die Möglichkeit der Differenzbesteuerung nutzen zu können, müssen sich Galerien fristgerecht - das heißt mit der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung - bei Ihrem Finanzamt anmelden. Alle nötigen Informationen hierzu haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.

Bei monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldung: bis spätestens 10. Februar

Bei vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldung: bis spätestens 10. April

Der BVDG ist nach wie vor in Aktion, damit die 30%-Pauschalmarge im Rahmen der Differenzbesteuerung rechtssicher zur Anwendung kommen kann. Diese gilt seit dem 1. Januar 2014 mit folgender gesetzlichen Begründung - Sie soll

  • - Nachteile ausgleichen, die dem gewerblichen Kunsthandel durch den Wegfall des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung von Kunstgegenständen entstehen,
  • - eine Schwächung des Kunststandorts Deutschland vermeiden,
  • - einer in Frankreich geltenden Regelung entsprechen.

Der letzte Punkt bezieht sich auf die im französischen Umsatzsteuerrecht geltende Erläuterung zur „Nichtermittelbarkeit der Einkaufspreise“ durch kunstmarktspezifische Verkaufsfördermaßnahmen (Ausstellungen, Messeteilnahmen, Publikationen etc.). Diese bilden die Grundlage für die Möglichkeit, die 30%-Pauschalmarge anzuwenden.

Noch immer – mehr als einen Monat nach Geltung der gesetzlichen Änderungen – liegt kein Anwendungserlass zur 30%-Pauschalmarge vor.

Trotzdem sollten sich  alle im Primärmarkt betätigenden Galerien zur Differenzbesteuerung (die 30%-Pauschalmarge ist eine Variante hiervon) anmelden. Dazu muss eine Frist eingehalten werden: Nur wer sich formlos spätestens mit der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Februar (bzw. 10. April, s.o.) beim zuständigen Finanzamt zur Differenzbesteuerung anmeldet, kann in diesem Jahr die Differenzbesteuerung anwenden.

Im Primärmarkt tätige Galerien, die die Anmeldung der Differenzbesteuerung bei Abgabe der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung versäumen, können die Differenzbesteuerung im Primärmarkt frühestens  2015 anwenden!

Der Finanzverwaltung muss deutlich werden, dass Galerien/Kunsthändler die gesetzliche Möglichkeit der Differenzbesteuerung – und unter diesem Dach die 30%-Pauschalmarge - auch tatsächlich anwenden werden.

Eine Vorlage für die Anmeldung bei Ihrem Finanzamt haben wir beigefügt.

Dass der Anwendungserlass nicht vorliegt, ist offenkundig dem Unwillen der Länderfinanzverwaltungen geschuldet. Diese können sich noch nicht auf eine kunsthandelsfreundliche Formulierung im Sinne der drei oben genannten Punkte, mit denen der Gesetzgeber die Neuregelung glasklar begründet hat, einigen. Dies obwohl das Gesetz längst auch vom Bundesrat – also von der Länderkammer - verabschiedet worden ist.

Der BVDG setzt permanent alle Hebel in Bewegung; er hat das Bundesfinanzministerium, sämtliche Landesfinanzminister, die Kulturstaatsministerin und zahllose weitere Schaltstellen über die Zumutungen, denen der deutsche Kunstmarkt ausgesetzt ist, informiert und Abhilfe gefordert. In dieser Situation ist zusätzlich die Mitwirkung der Landesverbände und der städtischen Galerievereinigungen gefragt. Der Landesverband Baden-Württemberg hat bereits erfolgreich Überzeugungsarbeit bei den zuständigen Beamten des Landesfinanzministeriums geleistet, ebenso die Initiative Münchner Galerien. Auch einzelne Verbandsmitglieder schreiben Briefe an ihre Landesregierung und werden anderweitig persönlich aktiv. Der BVDG begrüßt alle flankierenden Aktivitäten und unterstützt diese mit allen nötigen Informationen. Engagieren auch Sie sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten - Zum Beispiel durch Ansprache Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer. IHKs haben sich u.a. um Kulturwirtschaftsstandorte zu kümmern und sind zu den jeweiligen Landesregierungen gut vernetzt.

Weitere Informationen folgen in Kürze.