30.03.2020 | Corona | Soforthilfeprogramme der Bundesregierung und Informationen zur Stundung von Abgaben

Am vergangenen Freitag wurde das Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige vom Bundesrat verabschiedet. Hierüber informieren wir Sie hier.

Am 27. März 2020 wurde das Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige vom Bundesrat verabschiedet. Der BVDG hat seine Mitglieder hierüber umgehend informiert – wie bereits zuvor schon über diverse Hilfsmaßnahmen und gesetzliche Erleichterungen, z.B. im Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

1. Soforthilfeprogramm Kleinstunternehmen
Die von der Bundesregierung bereitgestellten Mittel gelten auch für den Kulturbereich – also auch für Galerien. Insgesamt ist eine Summe von 50 Milliarden Euro an die Bundesländer geflossen und wird nun dort verwaltet. Einige Bundesländer haben zusätzliche, eigene Programme aufgelegt.

Voraussetzung für Unternehmen, die Corona-Soforthilfen in Anspruch zu nehmen, ist, dass das Unternehmen nach dem 31. Dezember 2019 durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten ist. Dies ist bei Antragstellung zunächst glaubhaft zu versichern, später nachzuweisen. Daher dokumentieren Sie soweit wie möglich, alle geplanten und begonnenen Projekte, Ausstellungen, Messeteilnahmen, die aufgrund der Schließungsverordnung und Kontaktsperren nicht mehr stattfinden konnten, ebenso Absagen von Verkäufen usw.

Die Soforthilfe ist kein Kredit, sondern ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen durch laufende Betriebskosten wie Mietzahlungen. Letztes stellt einen entscheidenden Faktor dar; wir danken allen Galerien des BVDG, die kürzlich an unserer Umfrage zu diesem Thema teilgenommen haben, sodass wir einen Beitrag für den Überblick der politischen Entscheider leisten konnten.   

Die Anträge auf Bundesmittel der Corona-Soforthilfe können gestellt werden von

  • Betrieben bis zu 5 Beschäftigten (bis 9.000 € Einmalzahlung für drei Monate
  • Betrieben bis zu 10 Beschäftigten (bis 15.000 € Einmalzahlung für drei Monate)

Siehe PDF-Dokument: "Länderspezifische Soforthilfe-Programme"  https://www.bvdg.de/sites/default/files/BVDG_Laenderspezifische_Soforthilfe_Programme.pdf (Login Mitgliederbereich erforderlich).

Informationen auch über die Seiten des DIHK und des BMWi: Der DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) hat die Seite Welche Behörde in meinem Bundesland ist zuständig für die Zuteilung der Soforthilfen? eingerichtet: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/welche-behoerde-in-meinem-bundesland-ist-zustaendig-fuer-die-zuteilung-der-soforthilfen--20040

Informationen zu den Voraussetzungen zur Beantragung von Soforthilfenhttps://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/soforthilfe-fuer-kleine-unternehmen-wann-wo-was--20426

Auf der Seite des BMWi mit den Bedingungen für die Beanspruchung von Corona-Soforthilfen und dem Verzeichnis über die zuständigen Länderstellen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/laender-soforthilfen.html

 

2. Stundung von Steuern

Über die Möglichkeit der Stundung von Steuerschulden und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen hatte der BVDG bereits informiert. Da dieses Thema besonders wichtig ist, haben wir es jüngst noch einmal aufgegriffen. (Musterantrag sowie das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums  BMF_Info_19.03.2020_Steuerliche_Maßnahmen(Login Mitgliederbereich erforderlich).

Hierbei handelt es sich um Stundungen von Steuern, nicht um deren Aussetzung. Die Hilfe ist also nur vorübergehend, die Steuern werden früher oder später fällig. Vorsicht Schuldenfalle.

3. Künstlersozialabgabe
Es gelten aktuell folgende Erleichterungen:

a. Fristverlängerung: Die Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen kann bis zum 30. Juni 2020 verlängert werden. Voraussetzung: formloser, aber schriftlicher Antrag mit Begründung.

b. Wenn der Abgabebescheid von der KSK bereits zugestellt wurde: Eine Ratenzahlung oder zinslose Stundung ist bis 30. Juni 2020 möglich. Voraussetzung: formloser, aber schriftlicher Antrag mit kurzer Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeit.

c. Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung: Da sich abzeichnet, dass die abgabepflichtigen Honorare bzw. Zahlungen von Galerien an Künstler im laufenden Jahr sehr viel niedriger sein werden als 2019, können die monatlichen KSA-Vorauszahlungen herabgesetzt werden. Voraussetzung: formloser, aber schriftlicher Antrag.

In dem Antrag muss eine Begründung für die erwartete niedrigere Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen angegeben werden (Umsatzeinbrüche durch die Corona-Pandemie).
Diese Maßnahmen haben nur aufschiebende Wirkung. Der BVDG hat den zuständigen Bundessozialminister Hubertus Heil aufgefordert, die Künstlersozialabgabe Corona-bedingt für Galerien bis auf Weiteres ganz auszusetzen.

Wir bleiben dran und sind per E-Mail oder Telefon in der Geschäftsstelle (und abwechselndem Homeoffice) für Sie erreichbar.

Gerne nehmen wir Ihre Rückmeldungen über Erfolg (oder - hoffentlich nicht! - Misserfolg) beantragter Zuschüsse, Hilfen etc. entgegen. Ebenso sind Hürden, Schwierigkeiten etc. für uns interessant, um den zuständigen Ministerien Rückmeldung über den Erfolg der Maßnahmen geben zu können und ggf. Nachjustierungen zu fordern.

Sie finden das vollständige Mitgliederrundschreiben mit den zugehörigen Dokumenten und Mustern unter https://www.bvdg.de/Info_Corona_Soforthilfeprogramme  (Login Mitgliederbereich erforderlich).

Ihr BVDG-Team
Berlin, 27. März 2020

In der aktuellen Politik und Kultur, Nr. 4.2020, ist auf S. 31 unser Statement "Der Gau" zur Situation der Galerien in der Corona-Krise enthalten.
Den Artikel finden Sie entweder online auf der Seite des Deutschen Kulturrats: https://www.kulturrat.de/corona-versus-kultur/der-gau/ oder den einzelnen Artikel als PDF-Dokument unten.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay