Satzung des Bundesverbandes Deutscher Galerien und Kunsthändler e.V.

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Verbandes
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Fördermitgliedschaft
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
§10 Auflösung des Verbandes

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen »Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler e.V.«, er verwendet die Geschäftsbezeichnung »BVDG«.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verband ist ein Zusammenschluss von Galeristen, Editeuren und Kunsthändlern, die hauptberuflich mit bildender und/oder angewandter Kunst handeln. Der Verband vertritt die beruflichen Interessen seiner Mitglieder in wirtschaftlicher, rechtlicher, fachlicher und kulturpolitischer Hinsicht. Er nimmt für seine Mitglieder Einfluss auf relevante Gesetzgebungsverfahren in Berlin und Brüssel und lässt sich beim Deutschen Bundestag und dem EU-Parlament als Vertreter seiner Mitglieder registrieren. Der Verband hat das Recht, sich Organisationen anzuschließen, wenn dies der wirksamen Interessenvertretung des Verbandes und seiner Mitglieder dienlich ist.
  2. Der Verband erkennt die von der F.E.A.G.A – Federation of European Art Galleries Associations / Fédération des Associations Européennes de Galeries d' Art – sowie von der CINOA – Confédération Internationale des Négociants en Oeuvres d'Art / International Confederation of art and antique dealers association – ausgearbeiteten Standesregeln an und verlangt von seinen Mitgliedern, dass sie diese Richtlinien ebenfalls anerkennen und danach handeln, weil sie der Wahrung der Einheitlichkeit und der Seriosität kunsthändlerischer Arbeit im nationalen und internationalen Bereich dienen.
  3. Der Verband weist durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit auf die besonderen Qualitäten des Berufsstandes und auf die speziellen Probleme des Handels mit der bildenden und angewandten Kunst hin und macht durch geeignete Aktivitäten hierauf aufmerksam. Der Verband ist dem Berufsbild des Galeristen, des Editeurs und des Kunsthändlers verpflichtet: Galeriearbeit, Editionstätigkeit und Kunsthandel unterscheiden sich wesentlich von anderer Handelstätigkeit. Der Galerist / Editeur bzw. Kunsthändler ist nicht nur Kaufmann, sondern auch Berater und erfüllt als Vermittler originaler Kunstwerke auch eine kulturelle Aufgabe. Das Verhältnis zwischen Galerist / Editeur / Kunsthändler und Kunstkäufer ist somit von einem besonders hohen Maß an Vertrauen geprägt.
  4. Der Verband fördert das von ihm gegründete Zentralarchiv des deutschen und internationalen Kunsthandels (ZADIK). Er wird dafür Sorge tragen, dass die Mitglieder des Verbandes im Rahmen des Möglichen das ZADIK durch Überlassen von Archiven unterstützen.
  5. Der Verband betreibt weder Geschäfte noch strebt er danach, Gewinne zu erzielen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verband kann jede natürliche oder juristische Person werden, die – bei juristischen Personen in der Person des Geschäftsführers – die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 erfüllt.
  2. Der Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit gilt nur dann als erbracht, wenn der Antragsteller – bei juristischen Personen der die Galerie, den Kunsthandel oder die Edition wirklich betreibende Geschäftsführer – zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Jahre hauptberufliche Galerie-, Kunsthandels- bzw. Editionstätigkeit ausgeübt hat. Bei juristischen Personen muss diese hauptberufliche Tätigkeit von dem die Galerie/den Kunsthandel/die Edition wirklich betreibenden Geschäftsführer drei Jahre betragen. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Aufnahme, dass der Bewerber in den vergangenen drei Jahren wechselnde Ausstellungen (mindestens vier in jedem Jahr) in den eigenen Galerieräumen veranstaltet und Einladungen für die Ausstellungen versandt bzw. seine Geschäftsräume einer uneingeschränkten Öffentlichkeit für mindestens 20 Stunden die Woche geöffnet hat. Bewerber, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sich jedoch durch professionelle Ausstellungsprojekte, Messeteilnahmen, Publikationen und andere Formen kommerzieller Kunstvermittlung in besonderer Weise qualifizieren, können durch Vorstandsbeschluss ebenfalls als Mitglied in den Verband aufgenommen werden.
  3. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag, den mindestens zwei Bürgen unterstützen, die mindestens drei Jahre Mitglied des BVDG sind. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  4. Einem Mitglied, das seit mindestens 20 Jahren im BVDG ist, kann nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit in den eigenen Räumen auf Antrag das Recht auf Senior-Mitgliedschaft eingeräumt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 2 überwiegend erfüllt sind und damit der Beruf »Galerist/Kunsthändler/Editeur« von ihm fortgeführt wird.
  5. Auf Antrag können Galerien/ Editeure bzw. Kunsthändler eine außerordentliche Junior- Mitgliedschaft erwerben, die nach dem ersten Jahr der Geschäftseröffnung beantragt werden kann. Sie zahlen die Hälfte des jeweiligen Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder. Die Junior-Mitgliedschaft endet mit Erfüllung der Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft oder der Feststellung durch den Vorstand, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Voraussetzungen für eine Junior-Mitgliedschaft der Bewerber sind der Nachweis eigener Geschäftsräume und regelmäßiger Öffnungszeiten bzw. bei Galerien die Durchführung von mindestens vier Ausstellungen im Jahr. Im ersten Jahr genügt der Nachweis von zwei Ausstellungen.
  6. Über die Annahme eines Antrags auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung mehrheitlich, er kann im Einzelfall Ausnahmen von den in § 3 genannten Kriterien zulassen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
         a) durch Austritt des Mitglieds, der schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erklärt werden muss;
         b) nach Aufgabe des Geschäfts zum Ende des Geschäftsjahres;
         c) durch Ausschluss aus dem Verband.
  2. Der Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied
         a) über eine Dauer von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt;
         b) die Standesrichtlinien nicht einhält;
         c) grob fahrlässig oder vorsätzlich Falsifikate anbietet, ausstellt oder Kunstwerke falsch deklariert;
         d) sich auf sonstige Weise verbandswidrig verhält.
  3. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Er hat vor Beschlussfassung dem Mitglied, dessen Ausschluss in Betracht kommt, unter Angabe der Ausschlussgründe und unter Setzung einer Frist von maximal einem Monat Gelegenheit zu geben, zum beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen.
  4. Unabhängig von den in § 4 Abs. 2 geregelten Fällen kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn es sich mit der Zahlung von Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand befindet, der Vorstand dieses Mitglied mit eingeschriebenem Brief auf diesen Umstand hingewiesen und aufgefordert hat, die Rückstände innerhalb von 14 Tagen nach Absenden des Einschreibebriefes auszugleichen unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass bei erfolglosem Verstreichen der Frist der Vorstand den Ausschluss beschließen kann.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Fördermitgliedschaft

  1. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Verbands ideell und materiell unterstützen.
  2. Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts und werden auch nicht wie ordentliche Mitglieder des Verbandes behandelt. Für Fördermitglieder gelten ausschließlich die in diesem Paragraphen getroffenen Regelungen.
  3. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag, den mindestens zwei Bürgen unterstützen, die mindestens drei Jahre Mitglied des BVDG sind. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  4. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.
  5. Die Höhe des vom Fördermitglied zu zahlenden Beitrages wird in jedem Einzelfall zwischen dem Fördermitglied und dem Vorsitzenden festgelegt, der Jahresbetrag darf aber € 1.000,00 nicht unterschreiten.
  6. Der Austritt eines Fördermitgliedes muss schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erklärt werden.
  7. Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Verbandes zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt. Er hat vor Beschlussfassung dem Mitglied, dessen Ausschluss in Betracht kommt, unter Angabe der Ausschlussgründe und unter Setzung einer Frist von maximal einem Monat Gelegenheit zu geben, zum beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Gegen den Beschluss kann das Fördermitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Fördermitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers.
  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Über alle Wahlkandidaten kann in einem Wahlgang abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, soweit er mehr als 50% der Stimmen erhält. Erreichen nicht alle Vorstandsmitglieder 50% der Stimmen, so ist eine Nachwahl erforderlich. In diesem Fall ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der drei Jahre aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Mitglied des Vorstands mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes betrauen. In der dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes nachfolgenden Mitgliederversammlung ist das dritte Vorstandsmitglied für die Restdauer der Wahlperiode der verbliebenen Vorstandsmitglieder zu wählen.
  4. Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide haben Alleinvertretungsbefugnis. Der Stellvertreter darf jedoch im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig sein. Beide Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  6. Der Vorstand ist verpflichtet, in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit zu legen und dort einen mit Prüfvermerk eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe versehenen Kassenbericht vorzulegen.

§ 8 Beirat

  1. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat bestellen, den er nach freiem Ermessen beruft. Die Beiratsmitglieder sollen aus dem Bereich der Kultur, Wirtschaft, Gesellschaft und/oder Politik rekrutieren und mit Personen besetzt sein, die den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben beraten.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von drei Jahren bestellt.
  3. Der Vorsitzende des Verbandes – bei dessen Verhinderung, dessen Stellvertreter – ist zugleich auch Vorsitzender des Beirats.
  4. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Der Beirat muss mindestens einmal im Jahr nach Möglichkeit einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen werden.
  5. Die Befugnisse des Vorstandes nach § 26 BGB bleiben unberührt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen, der Zeit und Ort der Versammlung bestimmt.
  2. Darüber hinaus kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Verbandsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
  3. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung muss mindestens einen Monat vor der Versammlung versandt werden.
  4. Ein Mitglied kann sich bei der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei kein Mitglied mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf. Die Vertreterbefugnis ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht darf keine Weisungen enthalten.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn mindestens zehn Prozent der anwesenden und vertretenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn in der Einladung auf die bevorstehenden Änderungen hingewiesen wurde. Sie bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die das Vereinsrecht und/oder das Amtsgericht verlangen, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung umzusetzen.
  7. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung. Der Vorstand ist berechtigt, die Versammlungsleitung ganz oder teilweise einem Dritten – sei es einem anderen Vorstandsmitglied, sei es einem vom Vorstand Bestimmten – zu übertragen. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer seiner Wahl unterzeichnet werden muss.
  8. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  9. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
         a) Änderung der Satzung
         b) Wahl zum Vorstand;
         c) Auflösung des Verbandes.

§ 10 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der durch eingeschriebenen Brief mindestens vier Wochen vorher alle Mitglieder geladen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen und werden die Dokumente des Verbandes dem ZADIK zugeführt.

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Satzung des BVDG in der durch die Mitgliederversammlung vom 24.06.2013 beschlossenen Fassung.
Amtsgericht Charlottenburg VR 29703 B