22.12.2011 | Es bleibe Licht! Lichtkunst ohne Einschränkung fiskalisch anerkennen

In der Januar-Ausgabe der Zeitschrift des Deutschen Kulturrates argumentiert Birgit Maria Sturm, Geschäftsführerin des BVDG, gegen die abstruse EU-Verordnung, die seit Anfang 2011 Lichtkunstwerke zolltariflich als Wandleuchten definiert.

Alufolie und Plexiglas, Filz und Fett, Blütenstaub und Schokolade: Kein Material, dass von Künstlern nicht genutzt werden könnte. Und so arbeiten sie auch seit Jahrzehnten mit (un)sichtbaren Lichtquellen. Ganze Räume werden mit sogenannten Lichtinstallationen gestaltet, Räume die man oft als Kunst-am-Bau-Projekte der öffentlichen Hand zu sehen bekommt...

Lesen Sie weiter in: Politik und Kultur, Zeitschrift des Deutschen Kulturrates, Januar-Februar 2012, S.7 unter: http://www.kulturrat.de/dokumente/puk/puk2012/puk01-12.pdf
(Vollständige Ausgabe 4,4 MB)

Rebecca Horn. Lotusschatten, 2006. Zentrum für Internationale Lichtkunst Unna. Foto: Günther Lepkowski, Berlin Joseph Kosuth. Signatur der Wortes. 2001. Zentrum für Internationale Lichtkunst Unna. Foto: Matthias Duschner, Essen

Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) definiert in seiner Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 / Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände:
Nr. 53 c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
(Position 9703 00 00)

EU-VERORDNUNG Nr. 731/2010 DER KOMMISSION vom 11. August 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN).
Amtsblatt der Europäischen Union  - L 214/3
Anhang

  • 2) Eine sogenannte „Lichtinstallation“, bestehend aus 6 kreisförmigen Leuchtstoffröhren und 6 Beleuchtungskörpern aus Kunststoff. Sie wurde von einem Künstler gestaltet und wird nach von ihm vorgegebenen Anweisungen verwendet. Sie ist zur Ausstellung in einer Galerie bestimmt und wird an einer Wand befestigt. Die Beleuchtungskörper liegen als einzelne Elemente vor und sollen senkrecht angeordnet werden. Die Leuchtstoffröhren sind in die Beleuchtungskörper einzusetzen und geben Licht in zwei abwechselnden Weißtönen. Die Ware wird zerlegt gestellt.

Zur Begründung heißt es dort:

  • "Die Einreihung in die Position 9703 00 00 als Erzeugnis der Bildhauerkunst ist ausgeschlossen, da nicht die Installation selbst, sondern das Ergebnis ihrer Verwendung (der Lichteffekt) ein „Kunstwerk“ darstellt. ... Die Ware ist daher als Wandleuchte in den KN- Code 9405 10 28 einzureihen."