Stand: 29.06.2010
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Verbandes
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Auflösung des Verbandes
1) Der Verband ist ein Zusammenschluss von Galeristen, die ihren Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und hauptberuflich überwiegend mit der bildenden Kunst des 20. und 21. Jahrhunderts handeln. Der Verband vertritt die gemeinsamen beruflichen Interessen seiner Mitglieder in wirtschaftlicher, rechtlicher, fachlicher und kulturpolitischer Hinsicht. Der Verband nimmt für seine Mitglieder daher Einfluss auf das Gesetzgebungs-verfahren in Berlin, ist Vertreter seiner Mitglieder bei den EU-Gremien und lässt sich beim Deutschen Bundestag als Vertreter seiner Mitglieder registrieren. Der Verband hat das Recht, sich Organisationen anzuschließen, wenn dies der wirksamen Interessenvertretung des Verbandes und seiner Mitglieder dienlich ist.
2) Der Verband erkennt die von der Federation of European Art Galleries Association/Fédération des Associations Européennes de Galeries d' Art ausgearbeiteten Standesregeln an und verlangt von seinen Mitgliedern, dass sie diese Richtlinien ebenfalls anerkennen und danach handeln, weil diese Richtlinien der Wahrung der Einheitlichkeit und der Seriosität kunsthändlerischer Arbeit im nationalen und internationalen Bereich dienen. Zweck des Vereins ist es daher auch, bei seinen Mitgliedern auf die Beachtung und Einhaltung der Standesrichtlinien zu achten.
3) Im Interesse seiner Mitglieder weist der Verband durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit auf die speziellen Probleme des Handels mit der bildenden Kunst des 20. und 21. Jahrhunderts hin und macht durch geeignete Aktivitäten auf diese Probleme aufmerksam. Der Verband unterstützt die Messe Köln bei der Durchführung der ART COLOGNE in 2 Punkten: a) ART COLOGNE Preis, b) Programm der Förderkojen. Die Ausführungsbestimmungen dieser Kooperation sind in einem eigenen Vertrag geregelt. Über die Teilnahme an den Messen entscheiden die dafür vorgesehenen Gremien selbständig und eigenverantwortlich.
4) Der Verband errichtet und führt ein Zentralarchiv des deutschen und internationalen Kunsthandels. Er kann dies durch ein Trägerinstitut und in Kooperation mit anderen Rechtsträgern unter seiner maßgeblichen Einflussnahme verwirklichen. Die Verbandsmitglieder werden dieses Archiv durch Überlassung des bei ihnen anfallenden Archivguts oder andere geeignete Maßnahmen aktiv unterstützen.
5) Der Verband betreibt weder Geschäfte noch strebt er danach, Gewinne zu erzielen.
1) Mitglied im Verband kann jede natürliche oder juristische Person werden, die – bei juristischen Personen in der Person des Geschäftsführers – die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt.
2) Der Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit gilt nur dann als erbracht, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Jahre hauptberufliche Galerietätigkeit ausgeübt hat. Bei juristischen Personen muss diese hauptberufliche Tätigkeit von dem die Galerie wirklich betreibenden Geschäftsführer drei Jahre betragen. Darüber hinaus ist die Voraussetzung für die Aufnahme, dass der Bewerber in den vergangenen drei Jahren wechselnde Ausstellungen (mindestens vier in jedem Jahr) in den eigenen Galerieräumen veranstaltet hat, Einladungen für die Ausstellungen versandt hat und dass seine Galerieräume in dieser Zeit einer uneingeschränkten Öffentlichkeit für mindestens 20 Stunden die Woche zugänglich sind. In den Fällen, in denen die Mitgliedschaft der antragstellenden Galerie eine besondere Bereicherung darstellt, kann von den Voraussetzungen eine Ausnahme gewährt werden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zahl der Ausstellungen in eigenen Galerieräumen. Indiz für die hauptberufliche Galerietätigkeit ist darüber hinaus die Förderung lebender Künstler und entsprechende Öffentlichkeitsarbeit. Im Aufnahmeantrag sind die Namen zweier Bürgen, die seit mindestens drei Jahren Mitglied des BVDG sind und nicht dem Vorstand angehören dürfen, anzugeben. Die begründeten Empfehlungen sind schriftlich direkt an den Vorstand zu senden. Jedes Mitglied kann in einem Jahr nur einmal bürgen.
3) Dem Galeristen, der seit mindestens 20 Jahren Mitglied gemäß § 3 Ziffer 2 und 4 im BVDG ist, kann nach endgültiger Aufgabe der Ausstellungstätigkeit in den eigenen Räumen auf Antrag das Recht auf Senior-Mitgliedschaft eingeräumt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 2 überwiegend erfüllt sind und damit der Beruf »Galerist« von ihm fortgeführt wird.
4) Auf Antrag können Galerien die außerordentliche Junior-Mitgliedschaft erwerben, die nach dem ersten Jahr der Galerieeröffnung beantragt werden kann. Sie endet mit Erfüllung der Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft oder der Feststellung durch den Vorstand, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Galerien müssen folgende Voraussetzungen für eine Junior-Mitgliedschaft erfüllen: Den Nachweis eigener Geschäftsräume und regelmäßiger Öffnungszeiten sowie der Durchführung von mindestens 4 Ausstellungen im Jahr. Im ersten Jahr genügt der Nachweis von 4 Ausstellungen. Sie zahlen die Hälfte des jeweiligen Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder. Sie haben Teilnahmerecht an allen Veranstaltungen des BVDG einschließlich der Mitgliederversammlungen. Hinsichtlich der sonstigen Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen dieser Satzung für ordentliche Mitglieder sinngemäß.
5) Mit Abgabe des Antrags auf Mitgliedschaft muss der Antragsteller die Standesregeln, soweit sie der Verband als verbindlich anerkannt hat, auch für sich als verbindlich anerkennen.
6) Der Vorstand kann in begründeten Fällen bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds Ausnahmen zulassen, wenn das Einhalten der Voraussetzungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.
7) Über die Annahme eines Antrags auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung mehrheitlich. Der Vorstand ist berechtigt, vor Entscheidung über den Antrag fehlende Unterlagen anzufordern, wobei er angemessene Fristen für die Erledigung der jeweiligen Auflagen setzen kann. Über den Antrag entscheidet die
Mehrheit der im Vorstand abgegebenen Stimmen, wobei bei Stimmen-gleichheit der Antrag als abgelehnt gilt.
8) Beabsichtigt der Vorstand, einen Aufnahmeantrag abzulehnen, so muss er dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen vor der Entscheidung über den Aufnahmeantrag mitteilen und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Vorstand zu setzenden Frist zu den Bedenken Stellung zu nehmen.
9) Ist der Bewerber mit der Ablehnung seines Aufnahmeantrags durch den Vorstand nicht einverstanden, kann er verlangen, dass die Mitgliederversammlung über den Antrag in der nächstfolgenden ordentlichen Versammlung entscheidet. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Diskussion mit einfacher Mehrheit, wobei die Mitgliederversammlung an die Zulassungsbestimmungen der Satzung gebunden ist.
1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt des Mitglieds, der schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erklärt werden muss;
b) durch Aufgabe des Geschäfts zum Ende des Geschäftsjahres;
c) durch Ausschluss aus dem Verband.
2) Der Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen,
- wenn bei dem Mitglied über eine Dauer von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr vorliegen, es also zum Beispiel keine dauernde Galerietätigkeit ausübt, keine Ausstellungen mehr durchführt,
- die Standesrichtlinien nicht einhält;
- wenn ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich Falsifikate anbietet,
- sie zum Verkauf ausstellt oder Kunstwerke falsch deklariert;
- wenn ein Mitglied sich verbandswidrig verhält;
- oder wenn ein Mitglied aus anderen Gründen einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.
3) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Er hat vor Beschlussfassung dem Mitglied, dessen Ausschluss in Betracht kommt, unter Angabe der Ausschlussgründe und unter Setzung einer Frist von maximal einem Monat Gelegenheit zu geben, zum beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Ist das Mitglied mit dem Ausschluss durch den Vorstand nicht einverstanden, kann es verlangen, dass die Mitgliederversammlung in der nächstfolgenden ordentlichen Versammlung erneut über die Ausschließung entscheidet. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Diskussion mit einfacher Mehrheit, wobei sie an die Ausschlussvoraussetzungen dieser Satzung gebunden ist.
4) Unabhängig von den in § 4 Abs. 2 genannten Ausschlussgründen und unter Ausschluss des in Abs. 3 genannten Verfahrens kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn es sich mit der Zahlung von Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand befindet, der Vorstand dieses Mitglied mit eingeschriebenem Brief auf diesen Umstand hingewiesen und aufgefordert hat, die Rückstände innerhalb von 14 Tagen nach Absenden des Einschreibebriefes auszugleichen unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass bei erfolglosem Verstreichen der Frist der Vorstand den Ausschluss beschließen kann. Gegen den vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Ausschluss steht dem Mitglied nur der ordentliche Rechtsweg offen.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird in der Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und höchstens fünf weiteren Mitgliedern. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen.
2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für je 3 Kalenderjahre gewählt. Über alle Wahlkandidaten kann in einem Wahlgang abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, soweit er mehr als 50% der Stimmen erhält. Erreichen nicht alle Vorstandsmitglieder 50% der Stimmen, so ist eine Nachwahl erforderlich.
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide haben Alleinvertretungsbefugnis. Der Stellvertreter darf jedoch im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig sein. Beide Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4) Der Vorstand ist verpflichtet, in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit zu legen und dort einen mit Prüfvermerk eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe versehenen Kassenbericht vorzulegen.
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen, der Zeit und Ort der Versammlung bestimmt.
2) Darüber hinaus kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Verbandsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
3) Eine Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung abgeschickt werden.
4) Ein Mitglied kann sich bei der Mitgliederversammlung durch ein anderes
Mitglied vertreten lassen, wobei kein Mitglied mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf. Die Vertreterbefugnis ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht darf keine Weisungen enthalten.
5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
6) Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn in der Einladung auf die bevorstehenden Änderungen hingewiesen wurde. Sie bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
7) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung. Der Vorstand ist berechtigt, die Versammlungsleitung ganz oder teilweise einem Dritten – sei es einem anderen Vorstandsmitglied, sei es einem vom Vorstand Bestimmten – zu übertragen. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer seiner Wahl unterzeichnet werden muss.
Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der durch eingeschriebenen Brief mindestens vier Wochen vorher alle Mitglieder geladen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung wird das Verbandsvermögen nach Erfüllung aller Verpflichtungen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, den der Vorstand bestimmen kann, soweit nicht die Mitgliederversammlung dem Vorstand eine besondere entsprechende Weisung erteilt.
Satzung in der durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Mai 2009 geänderten Fassung.
Vereinsregister Berlin, Amtsgericht Charlottenburg 2010 - VR 29703
Hier können Sie die aktuelle Satzung des BVDG herunterladen (PDF, 50 KB)